Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Teil 1: AGB für Einzelhandelspartner des Netzwerk Hörgesundheit

Stand Januar 2024

1. Aufnahme als Partner des Netzwerk Hörgesundheit.

  1. Der Teil 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“ genannt) ist wirksam für Geschäftsbeziehungen zwischen dem Netzwerk Hörgesundheit, nachfolgend „NH“ genannt (Netzwerk Hörgesundheit als Marke der Audoora GmbH – die rechtliche Beziehung kommt mit der Audoora GmbH zustande) und ihren Kunden (nachfolgend NH-Partner genannt) im Rahmen einer Partnerschaft als Einzelhändler.

  2. Die vom NH-PARTNER angegebenen Filialen erhalten ab dem Zeitpunkt der Unterschrift dieses Vertrages den Status einer NH-Partnerfiliale.

  3. Dafür wird die vereinbarte monatliche Gebühr fällig. Der NH-PARTNER hat das entsprechende Abonnement auszuführen. Als nachgewiesenes Mitglied einer assoziierten Gemeinschaft, kann die monatliche Gebühr fallen gelassen werden.

  4. Wirksame NH Partner haben das Recht Produktkataloge über das NH-Downloadcenter herunterzuladen, das NH-Portal inklusive des Hörgerätevergleichs zu nutzen und Neukunden vermittelt zu bekommen.

  5. Ist der NH-Partner zugleich Mitglied einer assoziierten Gemeinschaft erhält er das Recht ab Ende 2024 die Software des NH für E-Rechnungen zu nutzen. Die Nutzungsbedingungen der E-Rechnungssoftware werden separat vereinbart.

2. Nutzungsbedingungen der Produktdaten

  1. Die Produktkataloge werden vom NH freiwillig in Umfang und Menge bereitgestellt. Nicht NH Partner können Produktkataloge gegen ein Entgelt erwerben. Ein NH-Partner kann weder einen bestimmten Herstellerkatalog, einen bestimmten Detailgrad noch einen bestimmten Umfang verlangen. Die Weitergabe und Vervielfältigung der Produktdaten ist verboten. Jede Zuwiderhandlung kann vom NH mit einer Strafe von mindestens 5.000 Euro geahndet werden.

3. Ablauf der Vermittlung von Neukunden

  1. Das NH bemüht sich, durch Marketingmaßnahmen Anfragen von Hörgesundheits - interessierten Menschen für seine NH-Partner zu generieren. Das NH wird den Interessenten dafür telefonische Beratungen anbieten.

  2. Das NH bemüht sich, Termine dieser Interessenten in den NH Partner Filialen zu vereinbaren.

  3. Nach erfolgreicher gemeinsamer Terminvereinbarung durch das NH erhält der NH-Partner eine E-Mail mit Angaben zum Datum und Uhrzeit des Termins, den Vor- und Nachnamen des Interessenten sowie weiteren Informationen zur Hörsituation des Interessenten.

  4. Am Tag des festgelegten Termins erhält der NH-Partner eine eine E-Mail mit fünf Statusoptionen, über welche er das NH innerhalb von 36 Stunden den Status des betreffenden Interessenten per Email-Antwort informieren muss. Dabei stehen dem NH-Partner die folgenden Statusoptionen zur Wahl:

    1. Neukunde ist mit Indikation erschienen;

    2. Neukunde ist ohne Indikation erschienen;

    3. Bestandskunde;

    4. HG-Träger mit HG jünger als 6 Jahre

    5. Kunde nicht erschienen;

    In der Antwort Email muss der NH Partner lediglich mit der entsprechenden Nummer des Status des Kunden antworten. Informiert der NH-Partner das NH über den Status 5., erhält er umgehend eine Antwort. Falls trotz Antwort Email für die Stornierung keine Bestätigung vom NH innerhalb von 24 Stunden versendet wird, ist es erforderlich, das der NH-Partner das NH entweder telefonisch kontaktiert, um auf diese Weise eine Bestätigung für die Stornierung anzufordern. Sollte das NH keine Email oder kein Anruf  mit einem Status des Kunden erreichen, kann er vom NH als „Neukunde mit Indikation“ abgerechnet werden.

  5. Storniert werden darf der vermittelte Interessent nur, wenn

    1. in Hörverlust nach Hilfsmittel-Richtlinie zur Abrechnung von Hörgeräten festgestellt werden kann und

    2. keine anderweitige wirtschaftliche Beziehung mit dem Kunden zustande kommt.

    Sollten beide Kriterien zutreffen und der Interessent dies in einem Telefonat bestätigen, erlischt der Vergütungsanspruch des NH gegenüber dem NH-Partner für diesen Interessenten. Der NH-Partner darf den Interessenten in Zukunft nicht kontaktieren. Sollte innerhalb von 3 Jahren nach dem ersten Terminvorschlag vom NH eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Interessenten und dem NH Partner entstehen, entsteht ein neuer Vergütungsanspruch nach Ziffer 3.4.1.. Der Wert einer Vermittlung wird mit Unterschrift des NH Angebots wirksam. Außer der NH-Partner teilt einen anderen Status des Kunden mit.

  6. Grundsatz ist, dass der Kunde vom NH Partner vollständig wirtschaftlich verwertet wird. Dafür wird das NH den Interessenten auch nach einer erfolgreichen Vermittlung in regelmäßigen Abständen zwecks Qualitätssicherung und „Upselling-Maßnahmen“ kontaktiert. Sollte der Interessent unzufrieden sein, wird sich das NH bemühen die Gründe in Erfahrung zu bringen und sie dem NH-Partner mitzuteilen. Sollten durch das NH durch seine Tätigkeiten neue Umsätze beim NH-Partner entstehen, entsteht ebenso ein Vergütungsanspruch i.H.v. einer Vermittlung, die dem Status 3.4.3 gleicht. NH hat das Recht auf den Vergütungsanspruch zu verzichten.

4. Pflichten des NH-Partner

  1. Der NH-Partner hat umfassende Mitwirkungspflichten. Damit die Hörgesundheit des Interessenten im Vordergrund steht und reibungsloses Abläufe gewährleistet werden können, werden alle Mitarbeiter des NH-Partners, welche vom Ablauf der Vermittlung betroffen seien könnten, umfassend informiert und geschult. Um den Erfolg der Kooperation gewährleisten zu können, sind die NH-Partner dazu verpflichtet den Interessenten einen kostenfreien Hörtest anzubieten. Darüber hinaus ist es Pflicht den Interessenten ein kostenfreies Probetragen und aktuelle Wertgutscheine des NH anzubieten. Das NH darf dem Interessent diese Leistungen im Namen des NH-Partners anbieten.

  2. Sowohl das NH, als auch der NH Partner möchten eine bestmögliche Kundenerfahrung ermöglichen. Ziel ist es deshalb einen ersten Termin für den Interessenten innerhalb von max. 10 Tagen anbieten zu können. Dazu werden im besten Falle Onlineterminkalenderfunktionen freigeben.

  3. Sollte der NH-Partner weitere Angebote im Onboardingprozess angegeben haben, darf das NH auch diese Leistungen im Namen des NH-Partners verbindlich anbieten.

5. Vergütung

  1. Das NH und der NH-Partner rechnen einmal im Monat in einer Sammelrechnungen ab. Dabei werden die monatliche Grundgebühr und die Vermittlungsgebühren separat aufgeführt.

  2. Es besteht ein Vergütungsanspruch für jeden vermittelten Interessenten, welcher nach Ziffer 3. vermittelt und nicht storniert wurde. Es besteht je nach Vermittlungsstatus aus der Ziffer 3.4 ein anderer Vergütungsbetrag. Die Vergütungsbeträge werden vom NH und dem NH-Partner über das NH-Partnerangebot festgelegt. Der Vergütungsanspruch besteht auch unabhängig von tatsächlich erzielten Umsätzen mit dem Interessenten.

  3. Das NH behält sich das Recht vor, jährlich eine Erhöhung von bis zu 10% vorzunehmen, ohne dass diese neuen Preise schriftlich vom NH-Partner bestätigt werden müssen. Sollte es Preiserhöhungen geben, werden diese vorher angekündigt.

  4. Für Stornierungen nach Ziffer 3.5, werden Gutschriften für den Folgemonat erstellt. So lange, bis der Rückzahlungsbetrag die Summe der Forderungen übersteigt. Erst ab diesem Zeitpunkt wird eine Rückzahlung in der Höhe ausgelöst, in welcher die Gutschriften die Forderungen übersteigen.

6. Zahlungsmodalitäten

  1. Abgerechnet wird in einer Sammelrechnung zum Ende des Monats. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage. Im Falle eines bestehenden SEPA Lastschriftmandat wird 1% Skonto gewährt.

  2. Die Rechnung wird per Email an den NH-Partner übermittelt. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 10 Werktagen, ab dem Zeitpunkt der Versendung mittels einer Email an das NH widersprochen wird.

7. Geltung

  1. Eine NH-Partnerschaft hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr ab Vertragsschluss und kann mit einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden. Sollte nicht fristgerecht gekündigt werden verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.

  2. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberüht. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

  3. Es können auch nur einzelne Vertragsbestandteile gekündigt werden. Zum Beispiel kann der Service der Neukundenvermittlung pausiert werden. Für eine Pausierung gelten dieselben Fristen wie für eine Kündigung.

  4. Bestehende Vergütungsansprüche bleiben von einer Kündigung unberührt.

8. Weitere Bestimmungen

  1. Nutzungs- und Urheberrechte werden im AGB Teil 2 Ziffer 7 geregelt.

  2. Bestimmungen zum Datenschutz und Vertraulichkeit werden im AGB Teil 2 Ziffer 8 geregelt.

  3. Haftungsregelungen werden im AGB Teil 2 Ziffer 12 geregelt.

  4. Schlussbestimmungen werden im AGB Teil 2 Ziffer 14 geregelt.

Teil 2: IT-Dienst­leistungen

Stand Dezember 2023

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“ genannt) sind wirksam für Geschäftsbeziehungen zwischen der Audoora GmbH (Marke Netzwerk Hörgesundheit, nachfolgend „NH“) und ihren Kunden im Rahmen von IT-Dienstleistungen. NH hat ein IT-Spezialisten-Team, spezialisiert auf individuelle Softwareentwicklung und Technologieberatung. NH ist eine Marke der Audoora GmbH.

  2. Der Vertragsinhalt bezieht sich immer auf die von NH erstellten und vom Kunden angenommenen Angebotsunterlagen. Im Falle von Widersprü- chen zwischen den Angebotsunterlagen und den AGB geht das Angebot vor.

  3. Angebote von NH sind grundlegend unverbindlich. NH ist in diesen Fällen zur Ablehnung von Aufträgen berechtigt. NH wahrt sich an ein verbindliches Angebot für vier (4) Wochen ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen erwähnt wird.

  4. Unsere Geschäftsbedingungen sind auch dann geltend, wenn Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen erfolgen. Solchen Gegenbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden anstelle dieser oder zusätzlich zu diesen AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Parteien dies im Rahmen des Vertragsschlusses deutlich schriftlich vereinbaren.

  5. Abweichungen von diesen AGB, zusätzliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder schriftlich durch uns zugestimmt werden. Die Textform ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

  6. Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail oder postalisch mitgeteilt. Sollten solche Änderungen nicht innerhalb von einem (1) Monat ab Zustellung abgelehnt werden, gelten diese als angenommen. Widerspricht ein Kunde fristgemäß, hat NH das Recht, den mit diesem Kunden bestehenden Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen zu kündigen.

  7. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können online unter https://www.onebitmelon.de/agb abgerufen werden.

2. Leistungsqualität und -umfang

  1. NH erbringt Leistungen entsprechend der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung und nach dem anerkannten Stand der Technik. Die Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zuzustimmen. NH hat nur dann die Pflicht, technische oder sonstige Normen einzuhalten, soweit diese in den Angebotsunter- lagen ausdrücklich genannt sind. Dann finden diese Normen in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung. Leistungsfristen oder -termine sind für NH nur dann bindend und lösen Verzug aus, soweit sie von NH explizit schriftlich als bindend bezeichnet worden sind.

  2. Das Abtreten von Quellcodes schuldet NH nur, soweit dies in den Vertragsunterlagen explizit vereinbart ist. Darüber hinaus ist NH, wenn nicht anders schriftlich festgelegt, berechtigt, das durch die Zusammenarbeit aufgebaute Wissen inklusive Quellcodes für eigene Zwecke zu verwenden.

  3. NH organisiert die vereinbarten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. NH legt Art, Ort der Durchführung, Ablauf und zeitliche Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der einzusetzenden Mitarbeiter fest.

  4. NH setzt zur Leistungserbringung gezielt ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein.

  5. Die vereinbarte Vergütung deckt nur den in den Angebotsunterlagen aufgezeichneten Leistungsumfang ab. Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Sätze berechnet, es sei denn, es handelt sich um kontinuierliche und kommerziell nicht ins Gewicht fallende Hilfsleistungen. Soweit die Leistungsbeschreibung in den Angebotsunterlagen ungewollte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist NH berechtigt, die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.

  6. Erbringt NH kostenlose Dienstleistungen, besteht das Recht für NH diese jederzeit nach Vorankündigung einzustellen oder kostenpflichtig zu machen.

  7. NH darf keine Rechtsberatung leisten und übernimmt daher keine Verantwortung für die Einhaltung von Gesetzen durch die vereinbarten Arbeitsergebnisse.

3. Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde erkennt seine Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch NH und damit als seine vertragliche Pflicht an. Der Kunde hat insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich zu treffen und NH mitzuteilen, sowie Änderungsvorschläge von NH unmittelbar zu überprüfen.

  2. Der Kunde wird für die fachliche Kommunikation mit NH einen ausreichend qualifizierten fachlichen Ansprechpartner als „Single Point of Contact“ (SPOC) nennen. Im Rahmen von Projekten wird der Kunde zu diesem Zweck einen Projektleiter ernennen. Dieser Projektleiter wird für regelmäßige Abstimmungstermine und Projektplanungen telefonisch oder per E- Mail erreichbar sein bzw. bereitstehen. Bei Abwesenheit des Projektleiters wird der Kunde NH einen Vertreter benennen. Der Projektleiter bzw. sein Vertreter muss in der Lage sein, fachlich solide Rückmeldungen zu den von NH gestellten Anforderungen zu liefern und Fragen von NH kurzfristig (spätestens innerhalb von fünf Werktagen) zu beantworten.

  3. Der Kunde wird NH unaufgefordert auf für die jeweilige Branche und das Unternehmen typische und/oder spezifische Erfordernisse und Verfahren hinweisen, es sei denn, diese sind für die Leistungserbringung irrelevant. Der Kunde wird NH alle technischen und sonstigen Informationen und Unterlagen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, rechtzeitig und unaufgefordert zur Verfügung stellen. Der Kunde wird außerdem die für die Durchführung eines Projektes erforderlichen behördlichen Genehmigungen zeitig einholen.

  4. Der Kunde wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um im Rahmen der Leistungserbringung durch NH Schäden vorzubeugen und zu minimieren. Vor der Erbringung von Leistungen wird der Kunde alle von ihm genutzten Daten in eigener Verantwortung in Form von Sicherungskopien vor Verlust sichern. NH übernimmt keine Haftung dafür, dass bestehende Rechnerkonfigurationen in der zuvor vom Kunden eingerichteten Form bestehen bleiben.

  5. Der Kunde wird die für das Projekt erforderliche Infrastruktur der Ziellösung (Hard- und Software einschließlich erforderlicher Lizenzen, Berechtigungen, User- und Systemzugänge) zeitig zur Leistungserbringung durch NH bereitstellen.

  6. Wird NH am Standort des Kunden tätig, wird der Kunde den aktiven Mitarbeitern von NH geeignete Projekträume, Projektinfrastruktur und Arbeitsplätze, einschließlich ggf. erforderlicher System- und Remotezugänge, kostenlos bereitstellen.

  7. Wird NH am Standort des Kunden tätig, wird der Kunde die tätigen Mitarbeiter in geeigneter Form, über die am jeweiligen Standort geltenden Sicherheitsunterweisungen unterrichten.

  8. Im Falle von Wartungsarbeiten wird der Kunde Ausfallzeiten für angekündigte Wartungen und Patches der Systeme, die zur Leistungserbringung nötig sind, NH mit einer Vorlaufzeit von mindestens zehn (10) Werktagen informieren. Im Falle ungeplanter kurzfristiger Ausfallzeiten von Systemen oder Abwesenheiten von Personen erfolgt die Mitteilung sofort nach Bekanntwerden am selben Tag. Bei kurzfristigen Systemausfällen ist über eine absehbare Ausfallzeit zu berichten.

  9. Soweit die Erbringung von Leistungen von NH eine Unterrichtung und/oder Zustimmung des Betriebsrats beim Kunden erfordert, wird der Kunde eigenständig den Betriebsrat entsprechend unterrichten bzw. die Zustimmung einholen. Für die Beurteilung der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen ist allein der Kunde zuständig.

  10. Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht ordnungsgemäß, verspätet oder gar nicht und kann NH die Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Lässt der Kunde eine von NH gesetzte angemessene Frist zur Abhilfe vergeblich verstreichen, wird NH den verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen ergänzend in Rechnung stellen.

4. Leistungsänderungen (Changes)

Beide Parteien haben den Anspruch jederzeit Änderungen über den Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen sowie die Erbringung zusätzlicher Leistungen vorzuschlagen (nachstehend „Changes”). Sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, ist für die Umsetzung von Changes eine übliche Vergütung zu zahlen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preisangaben verstehen sich als Barpreise. Sie enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer. Festpreise werden, wenn nicht anders vereinbart, folgenermaßen abgerechnet:

    1. 1/3 direkt nach Auftragserteilung,

    2. 1/3 bei Auslieferung bzw. bei Abschluss der Dienstleistung,

    3. 1/3 nach Abnahme, spätestens aber zwei Wochen nach Abschluss der Dienstleistung.

  2. Im Rahmen der Bezahlung nach Stundensätzen werden begonnene Viertelstunden voll berechnet.

  3. Sofern sich die Bezahlung nach geleisteten "Manntagen", "Personentagen", oder ähnliche berechnet, entspricht ein „Tag“ jeweils acht (8) Zeitstunden eines Mitarbeiters an einem Kalendertag. Über- und Unterschreitungen werden anteilig berechnet.

  4. Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch NH anfallen, werden, sofern nicht anders vereinbart, ergänzend und nach Aufwand in Rechnung gestellt.

  5. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungszugang zu zahlen; der Anspruch von Skonto ist ausgeschlossen. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als übermittelt.

  6. Kosten für den Einkauf von Hardwarekomponenten oder Fremdleistungen werden dem Kunden umgehend mit einer Frist von sieben (7) Tagen in Rechnung gestellt und sind fristgerecht zu zahlen.

  7. Entsteht Mehraufwand für NH aufgrund von Mängeln oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, so darf NH diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben von der Kundenseite zurückzuführen ist.

  8. Die Behebung von Störungen, die durch einen unsachgemäßen Eingriff erzeugt wurden, sind in etwaigen Festpreisen nicht enthalten und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

  9. Von NH gelieferte Waren und erbrachte Leistungen bleiben bis zur gesamten Zahlung des Rechnungsbetrages Eigentum von NH.

  10. Wartungs- und Supportleistungen werden, falls nicht einzelvertraglich anders festgelegt, jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Im ersten Jahr geschieht die Berechnung anteilig bis Jahresende.

  11. Stornobedingungen für Workshops und Seminare: Bei einer Terminabsage/ Stornierung durch den Kunden fallen je nach Zeitpunkt der Absage die folgenden Stornogebühren an:

    1. 14 bis 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 25% des vereinbarten Honorars

    2. 7 bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% des vereinbarten Honorars

    3. Ab 2 Tagen vor bzw. am Tag der Veranstaltung: 100% des vereinbarten Honorars

6. Zahlungsverzug

  1. Ein Zahlungsverzug tritt mit dem Überschreiten der Zahlungsfristen, welche sich vorbehaltlich differierender Vereinbarungen aus Ziffer 5 dieser AGB ergeben, ein.

  2. Kommt ein Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann NH nach vorheriger Bekanntmachung die weitere Durchführung des Auftrages verweigern. Bis dahin entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt.

  3. Befindet sich der Kunde für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen im Verzug, stellt er seine Zahlungen wohlweislich ein, oder werden Umstände bekannt, welche die Bonität des Kunden in Frage stellen, werden alle Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit NH sofort fällig und zahlbar. Weitere Leistungen erfolgen dann nur noch gegen Vorauszahlung. Ferner ist NH berechtigt, von unerfüllten Verträgen zurückzuweichen, wobei weitergehende Ansprüche unberührt bleiben.

  4. NH ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab Verzugseintritt anzufordern. Die Geltendmachung weitergehender Forderungen bleibt hiervon unberührt.

7. Nutzungs- und Urheber­rechte

  1. NH räumt dem Kunden für die für ihn erstellten Gewerke und Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) ein zeitlich und räumlich unbegrenztes, einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht erteilt NH dem Kunden unter dem Vorbehalt der gesamten Bezahlung und, im Falle von Gewerken, der Abnahme. Eine Übertragbarkeit des Nutzungsrechts auf assoziierte Unternehmen des Kunden (§§ 15 ff. AktG) ist entschieden ausgeschlossen.

  2. Bis zur vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie festgelegt zu testen. Dieses Recht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Dienste für mehr als 15 Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch NH ist hier nicht erforderlich.

  3. Ziffer 7.1 gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind abgrenzbare Produkte oder Lösungen von NH oder Dritten, die abhängig von eigenen Lizenzbedingungen sind. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten beziehen sich lediglich auf deren Lizenzbedingungen.

  4. Soweit NH Software-Standardprodukte gemäß Ziffer 7.3 (im Folgen- den die „NH Software“) bereitstellt, für die keine gesonderten Lizenzbedingungen vorliegen, gelten die folgenden Richtlinien:

    1. Dem Kunden steht das auf die gesamte Zeit des Vertrags begrenzte (im Falle des Softwarekaufs zeitlich unbeschränkte), nicht ausschließliche Recht zu, die NH Software zu nutzen.

    2. Der Kunde darf weder die NH Software selbst noch die Rechte an der NH Software vermieten, verleihen, verkaufen, unterlizenzieren, Dritten zur Nutzung anbieten, abtreten oder übermitteln, noch die NH Software kopieren oder das Kopieren der NH Software weder in Teilen noch als Ganzes erlauben, ausgenommen in den hier ausdrücklich erlaubten Fällen.

    3. Der Kunde darf die NH Software weder bearbeiten noch dekompilieren oder disassemblieren, keine Programmteile abtrennen, Reverse Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen, den Quellcode abzuleiten; ausgenommen in dem Maße, in dem der Kunde nach zwingendem Recht eine Bearbeitung, Reverse Engineering oder eine Dekompilierung vornehmen darf.

    4. Jeder erweiternde Programmcode (z. B. Patch, Update), der dem Kunden zum Zwecke der Fehlerbehebung oder im Rahmen von Pflege- oder sonstigen vertraglichen Leistungen zur Verfügung gestellt wird, wird als Bestandteil der jeweils überlassenen NH Software angesehen und unterliegt den Bedingungen dieser AGB, sofern zu nichts Abweichenden zugestimmt wurde.

    5. Wird die NH Software dem Kunden zu Testzwecken übergeben, begrenzen sich seine Nutzungsrechte auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der NH Software und der Eignung für den Betrieb beim Kunden dienen. Insbesondere ein produktiver Betrieb der Software bzw. die Vorbereitung des produktiven Betriebs ist untersagt.

    6. Der Kunde wird die Software ohne vorherige schriftliche Genehmigung von NH nicht für Dritte bereitstellen. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Zugänglichmachung der NH Software an Dritte besteht nicht. Der Kunde wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen.

    7. In allen Fällen, in denen die Nutzungsrechte des Kunden enden, sind vorhandene Kopien der Software vom Kunden gegen Nachweis entweder zu vernichten oder an NH zurückzuführen. Im Falle einer erlaubten Weitergabe der Software an assoziierte Unternehmen oder Dritte wird der Kunde gegenüber NH die Einhaltung dieser Pflichten durch alle Beteiligten schriftlich versichern. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

  5. An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, bekommt der Kunde abweichend von Ziffer 7.1 Nutzungsrechte entsprechend der jeweils betreffenden Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public License“). Beide Parteien sind verpflichtet zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen.

  6. Die Rechtseinräumung nach Ziffer 7.1 gilt nicht für bei NH vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „NH Intellectual Property“, kurz „NH IP“), einschließlich der daran vorgenommenen Veränderungen und Ergänzungen. NH behält zu jeder Zeit alle Rechte an NH IP. Die dem Kunden gewährten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten NH IP bestimmen sich nach dem von beiden Parteien vereinbarten Vertragszweck. Die isolierte Nutzung von NH IP ist ausgeschlossen.

  7. NH ist in jedem Fall und unbeschränkt berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung des Projektes erworbenen Knowhows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Methoden, Verfahrensweisen und Zwischenergebnisse unbegrenzt zu nutzen.

  8. Der Kunde gestattet NH das einfache Recht, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit NH dies für die eigene Leistungserbringung als für erforderlich empfindet.

  9. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von NH Arbeitsergebnisse hervorgehen, die gebrauchs- oder patentmusterfähig sind, darf NH eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung angehen. NH wird dem Kunden im erforderlichen Umfang genehmigen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Eine gesonderte Vergütung für diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu zahlen.

8. Vertraulichkeit, Datenschutz und -sicherheit

  1. Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte wahren. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer, sowie Mitarbeiter von NH. Die jeweiligen Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeitende oder Dritte in die Zusammenarbeit mit einzubeziehen, die sie zuvor in gleichartiger Form zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.

  2. Vertraulich sind alle Informationen einer Partei – ungehindert von ihrer Form -, die schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Dies umfasst auch NH IP sowie proprietäre Quellcodes, die für den Kunden von NH bereitgestellt werden.

  3. Nicht vertraulich sind Informationen, von denen die einbezogene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein nachvollziehbar sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bereits im Besitz der jeweiligen Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen zulässig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet war.

  4. Werden im Rahmen des Vertragsverhältnisses Daten als Sicherungskopie bei NH kopiert und archiviert und evtl. über das Vertragsende hinaus aufbewahrt, so wird NH unveröffentlichte Daten vertraulich und gegenüber Dritten unzugänglich und gesichert aufbewahren.

  5. Die Versendung von Daten, Unterlagen und Vorlagen gleich welcher Art in digitaler oder gedruckter Form bzw. auf Datenträgern, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Kunde wird durch vorangehende Erstellung von Sicherheitskopien einem möglichen Datenverlust vorbeugen.

  6. Werden im Rahmen eines Auftrages Arbeiten an IT-Systemen (sowohl Hard- als auch Software) und/oder an Peripheriegeräten des Kunden durchgeführt, so wird durch den Kunden vor der Leistungserbringung eine Sicherung der Datenbestände erfolgen. NH übernimmt insoweit keine Haftung.

  7. NH ist gestattet, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn in diesen vertraulichen Informationen enthalten sind. Diese Berechtigung bedeutet jedoch keine Verpflichtung, d.h. NH ist nicht verpflichtet Speicherkapazitäten über den Zeitraum der Projektbearbeitung hinaus bereitzustellen. Der Kunde ist für die Aufbewahrung seiner Projektergebnisse und -informationen selbst verantwortlich.

  8. Die Vertraulichkeitspflichten sind für drei (3) Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages hinaus gültig.

  9. Die Parteien werden die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten. Verarbeitet NH personenbezogene Daten des Kunden als Auftragsverarbeiter (z.B. im Rahmen des Supportes oder der Entwicklung mit Zugriff auf Echtdaten des Kunden), treffen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach marktüblichen Standards. Im Falle von Fremdleistungen wird NH ggf. passende Vereinbarungen mit Dritten treffen.

  10. Beide Parteien verpflichten sich die Regelungen der DSGVO ernst zu nehmen, umzusetzen und einzuhalten.

9. Vertragsdauer und -kündigung

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Angabe im Angebot ist Vertragsbeginn der Tag der Annahme des Angebots durch den Kunden oder, falls NH vorher mit der Leistungserbringung beginnt, der Tag, an dem die Leistung beginnt.

  2. Support- und Wartungsverträge werden, falls nicht einzelvertraglich anders vereinbart, vorerst für eine Mindestlaufzeit von 18 Monaten abgeschlossen. Daraufhin verlängern sich Support- und Wartungsverträge automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht eine Partei unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit den Auftrag beendet.

  3. Verträge, welche nicht unter Punkt 9.2 fallen, können von beiden Parteien unausgesetzt unter Einhaltung einer Frist von zwei (2) Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn in den Vertragsunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist. Bis dahin erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet. Für den Fall, dass NH durch eine vorzeitige Kündigung des Kunden Kosten (z.B. Kosten für die Demobilisierung und Umdisponierung von Ressourcen) entstehen, wird der Kunde NH hierfür kompensieren. § 648 BGB tritt nicht in Kraft.

  4. Für Einzelaufträge gelten die in den Angebotsschreiben genannte Angaben zu Vertragsdauer und Kündigungsfristen.

  5. Gegenseitig vorbehalten bleibt der Anspruch der schriftlichen Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag, hat die kündigende Partei vor Kündigung der gegensätzlichen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu nennen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei unmöglich machen, insbesondere auch Zahlungsverzug mit beträchtlichen Beträgen oder andauernde oder vielfache schwere Mängel in der Leistungserbringung oder Mitwirkung.

  6. Alle Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen; die Textform ist nicht gestattet. Eine Übergabe des Kündigungsschreibens per E-Mail (als Scan) oder per Fax ist gestattet.

10. Abnahme

  1. Von NH herzustellende Werkleistungen materieller und immaterieller Art (nachfolgend „Gewerke“) unterliegen der Abnahme. Dienstleistungsergebnisse erliegen nicht der Absegnung. In den Angebotsunterlagen kann bestimmt sein, dass definierte Teilergebnisse von Werkleistungen separat abgesegnet werden (echte Teilabnahme). Abgenommene Teilergebnisse sind die Grundlage für die Weiterführung der Arbeiten; für ein mögliches Zurückbehaltungsrecht oder Recht zum Rücktritt vom Vertrag sind sie nicht aufgeführt. Gegenstand einer separaten Absegnung ist bis dahin bloß das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Resultaten (Integration). Teilabnahmen ändern nicht die Zahlungsbedingungen nach Ziffer 5.1.3.

  2. NH stellt dem Kunden die Gewerke nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde die Abnahme der Gewerke innerhalb von zwei (2) Wochen nach Bereitstellung durchzuführen.

  3. Abnahmeverhindernde Mängel sind Mängel der Klassen 1 und 2 nach der folgenden Definition:

    1. Mängel der Klasse 1 sind Differenzen, die zur Folge haben, dass das Gewerk oder ein zentraler Teil davon für den Kunden nicht nutzbar ist (Beispiel: zahlreiche unvermeidbare Systemabstürze).

    2. Mängel der Klasse 2 sind Differenzen, die bei wichtigen Kernfunktionen des Gewerkes erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge haben, die nicht für eine angebrachte, dem Kunden tragbare Zeit umgangen werden können (Beispiel: Inhaltlich falsche Anwendungsergebnisse; Fehler bei der Speicherung von Datensätzen).

    3. Mängel der Klasse 3 sind alle weiteren Abweichungen.

  4. Im Falle von Gewerken mit Softwarebezug haben sich die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung auf den Ablauf und Umfang der Abnahmeprüfung zu einigen. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung wird der Kunde Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse pünktlich vor der Bereitstellung der Gewerke in der von NH in den Angebotsunterlagen genannten Form bereitstellen. NH ist berechtigt, bei der Abnahmeprüfung anwesend zu sein und die Prüfungsergebnisse zu besichtigen.

  5. Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung wahrgenommenen Abweichungen einvernehmlich den Mängelklassen zu. Das Resultat der Abnahmeprüfung einschließlich der aufgetretenen Mängel sowie die Klassifizierung der Mängel dokumentiert der Kunde innerhalb der Abnahmefrist umfassend in einem Abnahmeprotokoll. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht abgelehnt, behebt NH die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. Anschließend werden die erforderlichen Teile der Abnahmeprüfung wiederholt.

  6. Gewerke gelten als abgenommen, sobald sie der Kunde aktiv nutzt oder er innerhalb von 14 Tagen nach Entgegenahme der Gewerke keine Mängelliste überreicht hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mangel aufgelistet ist.

11. Gewährleistung

  1. NH gewährleistet die vertragsgemäße und exakte Ausführung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach den branchenüblichen Standards unter Beachtung ihrer speziellen Kenntnisse und Erfahrungen. Die Anwendung der weiteren Regelungen dieser Ziffer 11 für Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

  2. Gewerke, die nicht den vereinbarten Anforderungen oder der branchenüblichen Qualität entsprechen, werden nach Abnahme nach Ziffer 10 schriftlich durch den Kunden beanstandet; die Textform ist nicht zulässig. Ein Übergeben der Mitteilung per E-Mail (als Scan) oder per Fax ist gestattet.

  3. Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 24 Monaten nach Abnahme, es sei denn, NH hat den Sachmangel arglistig zurückgehalten; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. NH kann über die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl verfügen.

  4. Der Kunde wird NH bei der Analyse und Behebung der Mängel im notwendigen Umfang kostenlos unterstützen. Dies umfasst insbesondere die kostenlose Bereitstellung von Unterlagen und Informationen an NH in annehmbaren Umfang.

  5. Soweit Schäden und Störungen im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, wird der Kunde NH alle Aufwendungen ersetzen, die im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Schadens- oder Störungsbeseitigung entstanden sind.

  6. NH ist nicht verantwortlich für Sachmängel, die auf fehlerhaften oder nicht ausreichenden, durch den Kunden vorgegebenen oder von ihm genehmigten Leistungsbeschreibungen und -anforderungen (z.B. in Form von Pflichtenheften), Konzepten, erheblichen Bedienungsfehlern, nicht angemessener bzw. mutwilliger Einwirkung auf Hardware, Rechner- oder Netzwerkkonfiguration oder sonstigen mangelhaften Leistungen des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen. NH ist auch nicht verantwortlich für Sachmängel, soweit Gewerke nach ihrer Abnahme abgeändert wurden, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel keine Folge der Änderung darstellt.

  7. NH versichert, dass durch das Übergeben Arbeitsergebnisse bei vertragsmäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt wurden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde NH von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unmittelbar schriftlich in Kenntnis setzt und NH die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen übergibt. Der Kunde wird NH dabei kostenlos in angemessenen Umfang unterstützen, insbesondere dafür erforderliche Informationen übergeben. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland und ggf. in weiteren Staaten, in denen der Kunde die Arbeitsergebnisse gemäß den Bestimmungen nutzt, zustehen. Ziffern 11.3 und 11.6 gelten für Rechtsmängel entsprechend.

12. Haftung

  1. NH haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von NH, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden. NH haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von NH und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Gebrauch.

  3. Ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck bedrohen und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte (sog. Kardinalpflichten), haftet NH auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss normalerweise vorhersehbar waren. Jedenfalls ist die Haftung für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit auf das jeweilige Projektvolumen begrenzt.

  4. NH haftet nicht bei höherer Gewalt. Hierzu gehört insbesondere behördliche Anordnungen, Ausfall und Störungen von Kommunikationsnetzen, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Aussperrungen und Streiks.

13. Vereinbarung zur Personalvermittlung

  1. Wechselt ein Mitarbeiter von NH im Laufe einer Vertragsbeziehung oder in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung von NH zum Kunden, so handelt es sich hierbei um ein durch das Handeln von NH vermitteltes Arbeitsverhältnis, für das sich der Kunde zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtet. Die Annahme der Vermittlungstätigkeit von NH ist zweifelsfrei vermutet, wenn der Kunde den betreffenden Mitarbeiter unmittelbar oder mittelbar angesprochen hat. Die Provision besteht aus einem fixen Betrag von EUR 15.000,00 (netto) zusätzlich eines variablen Bestandteils in Höhe von drei (3) Bruttomonatsgehältern des Mitarbeiters. Der variable Betrag der Provision verringert sich für jeden Monat, den der Mitarbeiter beim Kunden im Einsatz war, um 1/12.

  2. Eine Vermittlungsprovision nach Ziffer 13.1 wird auch dann fällig, wenn der Kunde einen ehemaligen Mitarbeiter von NH innerhalb der Laufzeit einer Vertragsbeziehung bzw. während eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten nach Beendigung direkt oder über Dritte beauftragt. In diesem Fall bezieht sich die Vermittlungsprovision auf pauschal EUR 15.000,00 (netto). NH darf in vollem Umfang auf die Vermittlungsprovision verzichten. Hierbei besteht ein Schriftformerfordernis.

14. Schlussbestimmungen

  1. Die Parteien haben das Recht ihre Firmen und Marken gegenseitig öffentlich als Referenz zu verwenden.

  2. Ist nach diesen Geschäftsbedingungen die Schriftform erforderlich, reicht zu deren Einhaltung die Textform aus, es sei denn, dies ist im Einzelfall explizit ausgeschlossen.

  3. Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag – insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorausgehende, schriftliche Zustimmung von NH ausgeschlossen.

  4. Es gilt deutsches Recht. Für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten gilt als Gerichtsstand Köln.

  5. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen dürfen nur schriftlich vereinbart werden; die Textform ist in diesem Fall unzulässig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.